Schiedsämter gibt es in Hessen seit über 200 Jahren, sie dienen der außergerichtlichen Streitschlichtung. Die ehrenamtlichen Schiedsleute werden vom Ortsbeirat vorgeschlagen und unterstehen als Element der Rechtspflege dem jeweiligen Amtsgericht. Sie kümmern sich um Nachbarschaftskonflikte, kleinere Straftaten und um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen (Streit um Geld).
So ist in bestimmten Fällen eine Klage vor dem Amts- oder Landgericht erst zulässig, wenn zuvor ein Schiedsverfahren stattgefunden hat. Man spricht hier von obligatorischen Fällen (d.h. durch ein Gesetz vorgeschrieben, verpflichtend) im Gegensatz zu den fakultativen (freiwilligen) Fällen.
Obligatorisch sind zum einen Fälle des Nachbarschaftsrechts (Tiere, Geräusche, Geruch, Büsche/Bäume am Grenzzaun…). Allerdings zielt das Nachbarrecht (Hessisches Nachbarrechtsgesetz und zentral BGB § 906) auf den Eigentumsbegriff, d.h. obligatorisch ist ein solcher Fall nur, wenn der Antragsteller Eigentümer ist. Ist er oder sie Mieterin, dann wäre der Fall fakultativ, also freiwillig.
Zu den obligatorischen Fällen gehören auch Verfahren wegen der Verletzung der persönlichen Ehre (Beleidigung), Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Sachbeschädigung), sofern nicht die Staatsanwaltschaft von sich aus ermittelt. Hier geht es im Schlichtungsverfahren um den Versuch der Sühne, wohingegen ansonsten ein Vergleich zur Wiederherstellung des sozialen Friedens angestrebt wird.
Freiwillige Verfahren nach § 13.2 des Hessischen Schiedsamtsgesetz sind „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche“, also Auseinandersetzungen, bei denen es um Geld geht (Zahlungsansprüche bei Kauf oder Miete, Schadensersetz, Schmerzensgeld) und die Wahrung nachbarrechtlicher Belange (soweit sie nicht zu den obligatorischen Fällen gehören).
Die Schiedsleute geben keine Rechtsauskünfte und richten auch nicht. Vielmehr suchen sie gemeinsam mit den Beteiligten eine außergerichtliche Lösung, die für beide Seiten akzeptabel ist. In etwa der Hälfte der Schiedsverfahren in Deutschland gelingt dieser Vergleich, der als Rechtstitel 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.
Scheitert der Schiedsversuch, so wird in den o.g. obligatorischen Fällen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt und der Privatklageweg kann beschritten werden.
Mit dem Schiedsverfahren sind (geringe) Kosten verbunden: Der Antragsteller / die Antragsstellerin leisten einen Kostenvorschuss, der in der Regel ca. 100,- beträgt und die Verfahrensgebühr sowie die entstehenden Sachkosten abdecken soll (Postzustellungs-, Dokumentengebühren etc.).
Räumlich zuständig ist in der Regel das Schiedsamt, in dessen Bezirk der oder die AntragsgegnerIn wohnt. Für Bockenheim, Westend und Kuhwald ist dies das Schiedsamt Frankfurt am Main 2.
Ende Januar 2026 wurde ich vom Amtsgericht in Frankfurt zum Schiedsmann für den Bezirk 2 ernannt für die Dauer von 5 Jahren.
Kontaktdaten:
Telefon: 069 – 1750 8622
Adresse: Sophienstraße 131, 60487 Frankfurt
Email: volker.noelle@schiedsperson.de
Die Vorgespräche und Schiedsverhandlungen finden statt in den Räumen der Saalbau Schönhof, Rödelheimer Straße 38 in Frankfurt-Bockenheim.